Die Kormoranverordnung bestimmt nach §1 dieser Verordnung den Abschuss von Kormoranen (Phalacrocorax carbo sinensis) zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zuzulassen, abweichend von
§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden.
Über die WWW-Seiten des Niedersächsischen Umweltministeriums wird die Kormoranverordnung (Stand: 20.10.03) als PDF (16 KB) zum Download angeboten.


