Research
Art 1 Diese Richlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (...). Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen (...) in Luft, Wasser und Boden - darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen - vor, um unbeschadet (...) der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.
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